In den WB Allgemeiner Teil ist in den Paragrafen 8 bis 10 das Verfahren für die Anzeige von Wettkampfveranstaltungen geregelt. Es ist seit einigen Jahren nur noch ein Anzeigeverfahren, kein Genehmigungsverfahren mehr. Die Zuständigkeit liegt weiterhin bei den Landesverbänden.
Dies beinhaltet aber nicht, dass lt. WB unzulässige Regelungen in einer Ausschreibung durch die Anzeige beim LSV und dessen Freigabe plötzlich zulässig werden.
Im Fachteil Schwimmen der WB ist im Paragraf § 101 (3) eindeutig geregelt: Einzelwettkämpfe sind nach Geschlechtern getrennt durchzuführen.
Die Ergebnisse aus Einzelwettkämpfen, die Mixed ausgeschrieben und geschwommen worden sind, sind keine WB-konformen Resultate und können daher keinen Eingang in die Bestenliste des DSV finden. Sie sind damit z.B. als Qualifikationsnachweis nicht geeignet.
Auch die Übergangs-Regelungen für die virtuellen Wettkämpfe haben diesen Punkt der WB nicht geöffnet. (Bei den virtuellen Wettkämpfen geht ausschließlich um Lösungen, dass nicht alle Sportler zur selben Zeit am selben Ort sein müssen.)
Wir bitten bei der Erstellung von Ausschreibungen um Beachtung, dass Einzelwettkämpfe nicht als "mixed" ausgeschrieben werden.
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